VERTRAGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nur, wenn sie im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich einbezogen werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für ingenieurtechnische Beratungs-, Analyse-, Planungs- und sonstige Dienstleistungen des Ingenieurbüros MECUS gegenüber Unternehmern. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften und die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.
2. Anfrage und Vertragsschluss
Die Übermittlung einer Anfrage, von Daten oder Projektunterlagen über diese Website stellt noch keine Beauftragung dar. Ein Vertrag kommt erst durch Annahme eines konkreten Angebots oder durch eine anderweitige eindeutige Vereinbarung über Leistungsumfang und Vergütung zustande.
3. Leistungsumfang
Art, Umfang, Ziel und Abgrenzung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung. Technische Bewertungen beziehen sich auf die zur Verfügung gestellten Informationen und den vereinbarten Untersuchungsumfang. Zusätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen richtig zur Verfügung. Er stellt sicher, dass er zur Übermittlung und Nutzung der bereitgestellten Unterlagen berechtigt ist. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung können Auswirkungen auf Termine und Vergütung haben.
5. Digitale und KI-gestützte Arbeitsmethoden
Zur Strukturierung, Analyse und Aufbereitung können digitale, automatisierte und KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt werden. Diese Werkzeuge unterstützen die Bearbeitung; maßgeblich für die geschuldete Leistung bleibt der vereinbarte Leistungsumfang. Soweit Ergebnisse einer fachlichen Bewertung bedürfen, werden sie im Rahmen des vereinbarten Auftrags ingenieurtechnisch eingeordnet und plausibilisiert.
6. Termine und Fristen
Termine und Bearbeitungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für die Einhaltung ist insbesondere die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers sowie die Verfügbarkeit erforderlicher Informationen und Zugänge.
7. Vergütung und Nebenkosten
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung. Zusätzliche, nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasste Leistungen werden nur nach Abstimmung erbracht. Notwendige Reise-, Fremd- und Nebenkosten werden berechnet, soweit dies im Angebot oder im Einzelfall vereinbart ist. Umsatzsteuer wird erhoben, soweit sie gesetzlich anfällt.
8. Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung das Recht, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Allgemeine Methoden, Berechnungsmodelle, Vorlagen, Softwarebestandteile, Automationen und internes Know-how verbleiben beim Ingenieurbüro MECUS, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
9. Vertraulichkeit
Vertrauliche Informationen und nicht öffentliche Projektunterlagen werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet und nur den zur Bearbeitung erforderlichen Personen und technischen Dienstleistern zugänglich gemacht. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
10. Haftung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungsumfang. Für Entscheidungen, die außerhalb des vereinbarten Untersuchungsumfangs oder auf Grundlage unvollständiger beziehungsweise fehlerhafter Ausgangsinformationen getroffen werden, kann keine Verantwortung für nicht untersuchte Sachverhalte übernommen werden.
11. Beendigung
Die Beendigung eines Auftrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuellen Vereinbarungen. Bis zum Wirksamwerden einer Beendigung erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind entsprechend der Vereinbarung zu vergüten.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Ingenieurbüros MECUS. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.